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Schaden VerklagenSchlechte Beratung Rechtsanwalt Österreich

Beispiele aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes

Fehler des Rechtsanwalts: Maßnahmen zwecks Verhinderung der Verjährung des Anspruches des Mandanten

Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern (7 Ob 198/07d).

Haftung des Rechtsanwalts: unterlassene Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung

Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0022706).

Beweislastregel im Haftungsprozess gegen den Rechtsanwalt

Im Haftungsprozess zwischen dem Mandanten und seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter muss dieser Beweislastregeln gegen sich gelten lassen, auf Grund derer der Mandant im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte (1 Ob 577/91).

Haftung des Rechtsanwalts bei verlorenem Prozess: Beurteilung des hypothetischen Prozessverlaufes bei richtigem Verhalten

Der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorprozesses ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des Regressgerichts der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (8 Ob 137/07s).

Ist das vom Mandanten vermisste Vorbringen aber schon abstrakt nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Vorverfahrens herbeizuführen, dann bedarf es keiner Tatsachenfeststellungen über den hypothetischen Verfahrensausgang (6 Ob 205/15p).

Fehler des Rechtsanwalts: Unterbliebene Beratung und mangelhafte Erklärung

Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte (hier: Rechtsanwalt als Vertragsverfasser, 5 Ob 38/05g).

Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung

Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (RIS-Justiz RS0112203).

Anwaltshaftung für Anwaltsfehler, Beweispflicht des Geschädigten im Regressprozess:

Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RIS-justiz RS0022700). Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (6 Ob 292/00k).

Anwaltshaftung für Anwaltsfehler – pflichtwidrige Unterlassung – Kausalitätsnachweis

Bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet (5 Ob 38/05g). Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden (8 Ob 125/13k).

Haftung des Rechtsanwalts für einen Fehler – Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes: Regressprozess – keine Umkehr der Beweislast bezüglich der Kausalität des Anwaltsfehlers:

Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (RIS-Justiz RS0106890).

Haftung des Rechtsanwalts bei ungenügender Beratung trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses und trotz Einschreiten eines weiteren Rechtsanwalts

Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Ist eine ungenügende Beratung durch den Rechtsanwalt auch nach dem Einschreiten eines weiteren Rechtsanwaltes als Schadensursache wirksam geblieben, so kann eine etwaige ungenügende Beratung durch den zweiten Vorheriger Rechtsanwalt den ersten nicht entlasten. Hätte die ungenügende Beratung jedes der beiden Rechtsanwälte ausgereicht, den Schaden herbeizuführen, so haften in einem solchen Fall kumulativer Kausalität die Schädiger solidarisch (RIS-Justiz RS0107081).

Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung

Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich der Honorarabrechnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt (RIS-Justiz RS0047275). Es besteht nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht bzw überhaupt über sein Honorar (3 Ob 132/08w).

Wertlose anwaltliche Leistung - kein Honoraranspruch:

Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war (4 Ob 83/02p).

Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses

Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht), 8 Ob 17/15f.

Keine überholende Kausalität und keine Haftung des Rechtsanwalts, wenn der Vermögensnachteil der Mandanten unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen eintreten musste

Die Rechtsprechung hat die Aufhebung einer Haftung infolge überholender Kausalität im allgemeinen verneint. Überholende Kausalität ist gegeben, wenn das tatsächlich eingetretene Ereignis ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0022634). Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können (1 Ob 21/02y).

Haftung des Rechtsanwalts – Nichtaufklärung über den Pachtvertrag, der in Wahrheit ein kündigungsgeschützter Mietvertrag war

Auch wenn man die Ansicht vertritt, Vorteile seien nur anzurechnen, wenn sie vom haftbarmachenden Ereignis adäquat verursacht wurden, ist das Erzielen eines Mietzinses eine typische Folge des Abschlusses eines Mietvertrages. Der dem Vermieter zugekommene Mietzins ist daher eine adäquate Folge des durch Verschulden des Schädigers (Rechtsanwalt) abgeschlossenen Mietvertrages (2Ob590/86). Hier: Schadenersatzpflicht des Vertragsverfassers, der die Belehrung des Vermieters unterließ, daß der "Pachtvertrag" in Wahrheit ein kündigungsgeschützter Mietvertrag sei.

Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen unterlassener Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung:

Liegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0022706).

Haftung des Rechtsanwalts bei Verjährung trotz nicht erfolgter Übernahme des Mandats

Im vorliegenden Fall hat es der beklagte Rechtsanwalt sorgfaltswidrig unterlassen, die Klägerin so rechtzeitig davon zu verständigen, dass er ihre Vertretung nicht übernehme, dass sie noch Gelegenheit gehabt hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der klagsweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beauftragen (4 Ob 141/12g).

Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Führung eines riskanten Prozesses bei Aufklärung über die Kosten

Eine Verpflichtung des Anwalts, die Vertretung in einem voraussichtlich aussichtslosen Prozess, den sein Klient trotz Rechtsbelehrung zu führen beabsichtigt, bei sonstigem Verlust des Honoraranspruches abzulehnen, besteht nicht (RIS-Justiz RS0023633). Hat ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vom hohen Risiko bestimmter Verfahrensschritte informiert, dieser jedoch dessen ungeachtet nicht nur die Erklärung abgegeben, dass ihm bewußt sei, dass hiedurch "Kosten in einer Größenordnung entstehen würden, die üblicherweise nicht riskiert würden", sondern sogar noch darüber hinaus den Rechtsanwalt durch die Äußerung bestärkt, darauf eingestellt zu sein, sogar seine Eigentumswohnung mit einem Wert von ca. S 2,000.000,-- dafür zu riskieren, nur um seinen "Prinzipien" zum Durchbruch zu verhelfen, so liegt in dem Umstand, dass der Rechtsanwalt dann diese Schritte setzte und auch kostenmäßig in Rechnung stellte, kein Honorarzahlungsverweigerungsgrund (10 Ob 2113/96z).

Schadenersatzpflicht des Rechtsanwalts bei unzulänglicher Rechtsbelehrung

Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Hier: Unzulängliche Rechtsbelehrung darüber, dass die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist (7 Ob 501/85).

Keine Schadenersatzpflicht des Rechtsanwalts bei unzulänglicher Rechtsberatung, wenn keine Spruchpraxis besteht und die Rechtsansicht vertretbar ist

Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt werden sollte (RIS-Justiz RS0023526).

Fehler des Rechtsanwalts: Unvertretbare Rechtsansicht

Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht wird dann angenommen, wenn von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe abgewichen wird (SZ 68/133; hier: Rechtsanwalt), RIS-Justiz RS0107814. Eine unrichtige aber vertretbare Rechtsansicht führt, auch wenn sie in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, nicht zur Haftung wegen Verschuldens (1 Ob 503/94).

Haftung des Rechtsanwalts bei unklarer Rechtslage

Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden (RIS-Justiz RS0026732).

Rechtsanwaltshaftung bei Fehlen der höchstgerichtlichen Judikatur

In 6 Ob 116/05k wurde in einem Fall, wo sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet hat und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig waren, die Rechtsanwaltshaftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt.

Rechtsanwalt als Vertragserrichter – die Pflicht, auf das Notariatsaktserfordernis (bei Fehlen wirklicher Übergabe) hinzuweisen

Im Rahmen der Kautelarjurisprudenz ist jedoch nach Möglichkeit der gefahrlosere Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, sofern die Parteien nicht trotz Belehrung auf einem bestimmten Vorgang beharren. Hier: Verpflichtung eines Rechtsanwalts, der einen Schenkungsvertrag errichtet, die Vertragsparteien auf die bei Fehlen einer wirklichen Übergabe bestehende Notariatsaktpflicht hinzuweisen (4 Ob 197/08m).

Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter

Wenn und insoweit der Rechtsanwalt beziehungsweise Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im Übrigen nur die Bevollmächtigung eines Teiles ist (5 Ob 139/69). Der als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren; Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten treffen ihn somit allen Vertragspartnern gegenüber. Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden (4 Ob 184/01i).

Sorgfaltspflichtverletzung durch den Rechtsanwalt als Vertragserrichter– mangelnde Information über den tatsächlichen Lastenstand

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung (RIS-Justiz RS0120451).

Haftung des Treuhänders für die Nichtaufklärung

Ist der Notar, der den Kaufvertrag über eine Liegenschaft verfasst hat, mehrseitiger Treuhänder (der Parteien des Kaufvertrages, der Hypothekargläubigerin, die voll befriedigt werden soll und des Kreditinstitutes, das den Kaufpreis finanziert), hat er den treugebenden Verkäufer bei Abänderung des Auftrages (hier: Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises) selbst dann über widrige Folgen (hier: ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären, wenn der Treugeber anders als bei Abschluß des Vertrages und Bestellung des Notars zum Treuhänder nunmehr bereits einen Rechtsanwalt, der dem Treuhänder gegenüber nicht in Erscheinung trat, beigezogen hatte (3Ob233/97d).

Haftung eines Rechtsanwalts – Ersatz des Vertrauensschadens

Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte (5 Ob 38/05g)

Schadenersatzpflicht eines Rechtsanwalts im Falle der Nichtbewahrung des Mandanten vor vorhersehbaren Nachteilen

Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (8 Ob 17/15f).

Haftung des stellvertretenden Rechtsanwalts für die Verjährung aufgrund der Nichtaufklärung über die Fortsetzung eines unterbrochenen oder ruhenden Verfahrens

Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unterbrochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungsfolgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB (RIS-Justiz RS0109618).

Pflichten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Eruierung der Deckungssumme der Rechtsschutzversicherung

Einem Rechtsanwalt, der immer wieder in die Lage versetzt wird, mit Rechtschutzversicherungen zusammenzuarbeiten, muss bekannt sein, daß die Deckungssumme oft nicht ausreicht, um dem Versicherten jedes Kostenrisiko abzunehmen, wovon aber in der Regel ein unerfahrener Versicherungsnehmer, der einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausgeht. Teilt ein Klient einem Rechtsanwalt daher lediglich mit, er habe eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen, gehört es zu den mit der vertraglichen Hauptpflicht, den Mandanten zu vertreten, in untrennbarem Zusammenhang stehenden vertraglichen Nebenpflichten des Anwaltes, die Deckungssumme entweder mit der Versicherung oder mit dem Mandanten durch Aufforderung, die Versicherungspolizze vorzulegen, abzuklären. Durch das Fordern einer solchen Vorgangsweise wird der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht überspannt (RIS-Justiz RS0106889).

Anwaltshaftung bei Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes abweichend von der Löschungserklärung des Pfandgläubigers

Wenn ein Rechtsanwalt - wenn auch irrtümlich - abweichend von der Löschungserklärung des Pfandgläubigers die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte des Pfandgläubigers) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten (RIS-Justiz RS0041399).

Haftung des Anwalts für den Schaden aufgrund fahrlässiger Verzögerung der Ausführung des Mandats

Ein Rechtsanwalt, der die Ausführung eines Auftrags fahrlässig verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (RIS-Justiz RS0026517).

Haftung des Rechtsanwalts für die Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der Protokollierung eines Vergleichs seitens des Gerichts, Mitverschulden des anwesenden und unterfertigenden Mandanten

Verschulden und Haftung eines Rechtsanwaltes, wenn dieser bei Protokollierung eines Vergleiches nicht darauf achtet, dass eine Spezifikation, welche wesentlicher Vergleichsinhalt geworden ist und Gegenstand ausführlicher vorangegangener Erklärungen war, im Vergleichstext festgehalten wird. Mitverschulden des Mandanten, wenn dieser bei Abschluss des Vergleiches selbst anwesend war und diesen unterfertigte. Auch er hätte daher auf die Aufnahme der entscheidungswesentlichen Spezifikation in den Text des Exekutionstitels achten müssen. Seine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) wiegt aber gegenüber dem Verschulden des Rechtsanwaltes deswegen geringer, weil schon der Gesetzgeber verlangt, dass sich die Parteien in solchen Verfahren - auch bei Abschluss eines Vergleiches - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, damit ihnen, die im Gerichtsbetrieb in allgemeinen unerfahren sind, auch nicht ein derartiges Versehen unterläuft. Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Rechtsanwaltes (RIS-Justiz RS0038751).

Zur Beratungs- und Sorgfaltspflicht des Anwalts bei Abschluss eines Vergleiches.

Rechtsanwälte schulden lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Nichterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Kläger zu beweisen. Ob dem Rechtsanwalt eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste (1 Ob 87/99x).

Hinweis: Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und stellen keine rechtliche oder sonstige Beratung dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für einen allfälligen Schaden. Für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles bedarf es stets einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage!